Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.06.2007 | Abrechnung nach GOZ

    Fragen und Antworten zur GOZ-Nr. 508

    Unsere Beitragsserie zur Beantwortung häufiger Fragen zu einer Gebühren-Nummer setzen wir mit der Besprechung der GOZ-Nr. 508 fort. Der Leistungstext dieser GOZ-Nummer lautet: „Versorgung eines Lückengebisses durch eine zusammengesetzte Brücke oder Prothese, je Verbindungselement – Matrize und Patrize gelten als ein Verbindungselement“.  

     

    Welche Leistungsinhalte fallen unter die GOZ-Nr. 508?

    Die GOZ-Nr. 508 berechnet man für drei unterschiedliche Konstruktionselemente:  

     

    • erstens für ein Verbindungselement wie ein Geschiebe, einen Anker, einen Riegel oder ein Gelenk, wobei die beiden ineinander greifenden Teile am festsitzenden und herausnehmbaren Anteil einer Kombinationsversorgung als ein Element gelten, in einigen Fällen auch für die Verschraubung von Suprakonstruktionen.

     

    • zweitens für einen in die Prothesenbasis eingearbeiteten Stegreiter, mit dem eine Teilprothese auf einem zwischen zwei Kronen oder Wurzelstiftkappen angebrachten Steg einrastet. Der Steg selbst fällt – ungeachtet seiner Länge – unter die GOZ-Nr. 507.

     

    • drittens für die Verbindungsfunktion einer Teleskop- oder Konuskrone. Damit löst eine solche Krone den Ansatz der GOZ-Nrn. 504 – für die Krone selbst – und 508 – für ihre Funktion als Verbindungselement – aus. Eine Ausnahme machen lediglich so genannte Resilienzteleskope, bei denen zwischen Primär- und Sekundärteil ein minimaler Spalt für ein gewisses Spiel sorgt. Derartige Teleskopkronen verwendet man bevorzugt im Zusammenhang mit Cover-denture-Prothesen.