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  • 06.11.2009 | Abrechnung nach GOZ

    Richtig oder falsch? Testen Sie Ihre Abrechnungskenntnisse zur Privatliquidation

    Nachfolgend stellen wir wieder einmal eine Reihe von Behauptungen zur Abrechnung nach GOZ/GOÄ auf, deren Wahrheitsgehalt Sie beurteilen sollen. Bitte versuchen Sie, Ihre Entscheidungen sachgerecht zu begründen. Die Auflösung mit erläuternden Hinweisen finden Sie auf der Seite 18.  

     

    Richtig oder falsch?  

     

    Aussage  

    Richtig  

    Falsch  

    1.  

    Die Erhebung eines PSI-Codes ist in der GOZ-Nr. 001 (Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen einschließlich Erhebung des Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des Befundes) enthalten und kann nicht zusätzlich berechnet werden.  

     

     

    2.  

    Die GOZ-Nr. 235 (Amputation und Versorgung der vitalen Pulpa einschließlich Exkavieren und gegebenenfalls temporärem Verschluss) kann nur an Milchzähnen berechnet werden.  

     

     

    3.  

    Eine Nachinjektion einer noch bestehenden Anästhesie kann bei lang andauernden Eingriffen nicht erneut, sondern nur mit erhöhtem Steigerungsfaktor abgerechnet werden.  

     

     

    4.  

    Die GOZ-Nr. 234 (Maßnahmen zur Erhaltung der freiliegenden vitalen Pulpa) kann einmal je Zahn abgerechnet werden.  

     

     

    5.  

    Die chirurgische Wundrevision nach GOZ-Nr. 331 fällt auch für das Auskratzen einer Wunde an.  

     

     

    6.  

    Die Entfernung eines Wurzelstiftes ist Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 229 (Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges).  

     

     

    7.  

    Eine Aufbaufüllung nach GOZ-Nr. 218 kann auch mehrfach je Zahn berechnet werden.  

     

     

    8.  

    Mit der GOZ-Nr. 226 (Schutz eines präparierten oder frakturierten Zahnes durch eine abnehmbare konfektionierte Hülse) sind auch die Material-kosten abgegolten.  

     

     

    9.  

    Ein Behandlungsfall umfasst in der Privatliquidation wie im vertragszahnärztlichen Bereich einen Zeitraum von drei Monaten (also ein Quartal).  

     

     

    10.  

    Bei einer Osteotomie (GOZ-Nr. 303) muss wie im Bema bei der Nr. 47a ein Muko-Periostlappen gebildet werden, um den Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 303 zu erfüllen und diese abzurechnen zu können.  

     

     

     

     

    Hier die Lösungen zum Abrechnungsquiz: