06.11.2009 | Abrechnung nach GOZ/GOÄ
Abrechnung der GOZ-Nr. 218 neben der Nr. 219
Frage: „Können wir bei Privatpatienten einen Stift und eine Aufbaufüllung nebeneinander abrechnen?“
Antwort: Der frühere Abrechnungsgrundsatz, wonach die GOZ-Nrn. 218 und 219 nicht nebeneinander berechenbar sind, gilt nicht mehr, da die Aufbaufüllung nach der GOZ-Nr. 218 für die Ummantelung des koronalen Aufbauanteils zusätzlich anzusetzen ist. Schließlich ist es auch möglich, konfektionierte Aufbauten zu verwenden, die keine Ummantelung erfordern. Bei dieser Behandlung entfällt dann die Berechnung der GOZ-Nr. 218. Allerdings haben einige Beihilfestellen in deren Bestimmungen die Nebeneinanderabrechnung dieser GOZ-Nummern ausgeschlossen, was jedoch allein die Erstattungsfähigkeit und nicht die Abrechenbarkeit betrifft.
Ein Musterschreiben hierzu mit positiven Stellungnahmen von Zahnärztekammern finden Sie im Online-Service von „Privatliquidation aktuell“ (in myIWW einloggen) in der Rubrik „Musterschreiben“.
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