02.10.2009 | Abrechnung nach GOZ/GOÄ
Abrechnung einer Brux-Checker-Schiene
Frage: „Wie können wir eine Brux-Checker-Schiene vor der eigentlichen Schienentherapie abrechnen? Können wir die Nr. 700 analog ansetzen?“
Antwort: Führungsmuster während nächtlichen Bruxens können mittels einer Brux-Checker-Schiene dokumentiert werden. Beim Brux-Checker handelt es sich um eine 0,1 mm dünne, rot eingefärbte Polyvinyl-Folie, die während des Schlafens getragen wird. Durch den Abrieb der roten Farbe ist es möglich, nächtlichen Bruxismus und Führungsmuster während des Bruxens erkennbar zu machen.
Bei dieser Methode handelt es sich um eine selbstständige zahnärztliche Leistung, die erst nach Inkrafttreten der GOZ aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt wurde. Sie ist nach den Bestimmungen der GOZ gemäß § 6 Abs. 2 analog abzurechnen, das heißt die entsprechend bewertete Leistung ist für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.
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