07.06.2010 | Abrechnung nach GOZ/GOÄ
Abrechnung eines Speichelsteins
Frage: „Wie wird die Entfernung eines Speichelsteins abgerechnet?“
Antwort: Die Entfernung eines Speichelsteins ist weder in der GOZ noch im Bema beschrieben. Es handelt sich hierbei um eine Leistung, die nach der GOÄ abgerechnet werden muss. Für gesetzlich versicherte Patienten kommt die Nr. Ä 1519 - Operative Entfernung von Speichelstein(en) - zum Ansatz. Diese Gebühr befindet sich im Abschnitt J der GOÄ und somit nach den allgemeinen Bestimmungen des Bema im für Zahnärzte zugänglichen Bereich.
In der Privatliquidation fällt ebenfalls die GOÄ-Nr. 1519 an, ggf. auch der OP-Zuschlag nach Nr. 443. Auch dieser Bereich der GOÄ ist für Zahnärzte gemäß § 6 Abs. 1 GOÄ zugänglich. Die Leistung nach GOÄ-Nr. 1519 beinhaltet die Entfernung von Speichelstein(en) und ist somit nicht je Speichelstein abrechenbar. Somit ist allenfalls eine Abrechnung je Kieferhälfte denkbar.