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  • 03.12.2010 | Abrechnung nach GOZ/GOÄ

    Behandlungsbegleitende und -unterstützende Injektionen in der Zahnarztpraxis

    Bei dem Begriff „Injektion“ denkt man im zahnmedizinischen Bereich fast ausschließlich an lokale Anästhesien. Bestätigt wird diese Vorstellung durch die GOZ. Dort finden sich außer den Positionen 009, 010 und 011 für die lokale Infiltrations- und Leistungsanästhesie (intraoral/extraoral) keine weiteren Gebührenpositionen zur Berechnung einer Injektion. Als weitere Anwendungsfälle sind jedoch auch Injektionen als unterstützende Behandlungsmaßnahmen oder gar bei Notfällen möglich. Dieser Beitrag erläutert Grundlagen und Abrechnungsmöglichkeiten derartiger Maßnahmen, wobei der Fokus auf einem exemplarischen Überblick der Abrechnungsoptionen liegt, ohne alle erdenklichen Anwendungsfälle und Verfahren erfassen zu können.  

    Prophylaktische Maßnahme vor chirurgischen Eingriffen

    Als vorbeugende Maßnahme zur Vermeidung postoperativer Schmerzen und Schwellungen bei chirurgischen Eingriffen kann ein Analgetikum, darüber hinaus ggf. auch ein Medikament mit abschwellender bzw. entzündungshemmender Wirkung, oral verabreicht werden. Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, entsprechende Medikamente vor dem Eingriff zu injizieren. Auf diese Weise können dem Patienten je nach Konstellation die ersten Stunden und Tage nach der Operation erträglicher gestaltet werden. Vor allem bei größeren chirurgischen Eingriffen wie Wurzelspitzenresektionen oder Zystenoperationen kommt diese Vorgehensweise in Betracht. Diese als prophylaktische Maßnahme einzustufende Injektion fällt unter die GOÄ -Nr. 253. Im Bema steht hierfür die Nr. 8253 zur Verfügung.  

    Unterstützende Maßnahme zur Funktionsabformung

    In der Totalprothetik hängt der Behandlungserfolg maßgeblich von der Qualität der Funktionsabformung ab. Aufwendige Abformverfahren wie beispielsweise die Funktionsabformung nach Professor Gutowski verlangen weitestgehend trockene Mundverhältnisse als Voraussetzung. Um ein optimales Abformergebnis vor allem im Unterkiefer zu erzielen, kann die Hemmung des Speichelflusses erforderlich sein. Auch hier ist die parenterale Gabe eines Medikaments indiziert. Zu diesem Zweck wird ein atropinhaltiges Präparat subkutan (meist am Unterarm) injiziert. Es hemmt den Speichelfluss für einen Zeitraum von etwa 30 Minuten und ermöglicht eine präzise Abformung unter optimalen Bedingungen. Diese Leistung wird nach der GOÄ-Nr. 252 berechnet. Als qualitätssteigernde Maßnahme kann die GOÄ-Nr. 252 nicht im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung (Wirtschaftlichkeitsgebot des §12 SGB V) erbracht werden.  

    Die Injektion zu Heilzwecken

    Als weiteres Einsatzgebiet können auch die „Injektionen zu Heilzwecken“ genannt werden. Dabei wird ein Lokalanästhetikum zur Behandlung pulpitischer Beschwerden lokal injiziert. Diese Maßnahme soll nicht der Schmerzausschaltung während eines operativen Eingriffs, sondern der Heilung dienen. Die Erfolgsaussichten dieser Behandlungsmethode werden indes sehr unterschiedlich beurteilt. Eine Injektion zu Heilzwecken wird dem Patienten in der Privatliquidation nach der GOÄ-Nr. 267 (medikamentöse Injektionsbehandlung einmal je Sitzung) in Rechnung gestellt. Die Abrechnung im Rahmen der GKV ist seit Einführung des neuen Bema am 1. Januar 2004 nicht mehr möglich, weil die Leistung dort gestrichen wurde.  

     

    Auch Injektionen im Rahmen der Neuraltherapie werden mit der GOÄ-Nr. 267 in Rechnung gestellt. Hierbei handelt es sich um ein Verfahren aus dem Bereich der Alternativmedizin, das wissenschaftlich jedoch nicht hinreichend anerkannt ist. Die Therapie beruht auf der Beeinflussung des vegetativen Nervensystems durch Injektion eines Lokalanästhetikums.