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  • 02.07.2008 | Abrechnung nach GOZ/GOÄ

    Häufige Fragen und Antworten zu Aufbaufüllungen

    Dass es im Zusammenhang mit der Berechnung von Aufbaufüllungen nach wie vor Unklarheiten und Probleme gibt, beweisen die vielen Leserzuschriften, die uns zu diesem Thema erreichen. Das nehmen wir zum Anlass, die wichtigsten Fragen nachfolgend zu beantworten. Im Wesentlichen spielen dabei folgende GOZ-Nummern eine Rolle:  

     

    GOZ-Nrn. 205, 207, 209, 211  

    Präparation einer Kavität, Füllen mit plastischem Füll- material einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung  

    205: einflächig  

    207: zweiflächig  

    209: dreiflächig  

    211: mehr als dreiflächig oder Eckenaufbau  

    GOZ-Nr. 218  

    Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone  

    Wann ist eine Füllung eine Aufbaufüllung?

    Immer dann, wenn beim Legen der Füllung bereits feststeht, dass der Zahn überkront werden soll. Deshalb kann der Zahn bereits erhebliche Zeit vor der eigentlichen Präparation mit einer Aufbaufüllung versehen werden. Hält dagegen eine konventionelle, nach den GOZ-Nrn. 205 bis 211 berechnete Füllung nicht und man entschließt sich aus diesem Grund zur Überkronung, so handelt es sich nach wie vor um eine „normale“ Füllung und nicht um eine Aufbaufüllung.  

     

    Kann man besonders kostspieliges Aufbaumaterial in Rechnung stellen?

    Nein, das ist nicht zulässig. Gemäß § 4 Abs. 3 GOZ sind mit den Gebühren „die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial“ abgegolten. Das gilt selbstverständlich auch für eine Aufbaufüllung.