04.06.2008 | Abrechnung nach GOZ/GOÄ
Häufige Fragen und Antworten zu Langzeitprovisorien
In der Mai-Ausgabe von „Privatliquidation aktuell“ haben wir Fragen zu temporären Füllungen sowie provisorischen Hülsen, Kronen und Brücken beantwortet. Diesmal geht es um eine spezielle Form der vorübergehenden Versorgung präparierter Zähne: die – in der Regel laborgefertigten – Langzeitprovisorien. Dazu enthält die GOZ folgende drei Positionen:
GOZ-Nr. 708 | Versorgung eines Kiefers mit einem Interimszahnersatz als Langzeitprovisorium, je Krone |
GOZ-Nr. 709 | Versorgung eines Kiefers mit einem Interimszahnersatz als Langzeitprovisorium, je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel |
GOZ-Nr. 710 | Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion eines Interimszahnersatzes, je Krone, Spanne oder Freiendsattel |
Ab welcher Tragezeit ist ein Provisorium ein Langzeitprovisorium?
In der GOZ findet sich hierzu lediglich folgende Bestimmung: „Die Leistungen nach den Nummern 708 und 709 sind nicht in zeitlichem Zusammenhang mit der Herstellung von endgültigem Zahnersatz berechnungsfähig.“ Damit ist zwar kein exakter Zeitraum definiert, aber der Zusatz „nicht im zeitlichen Zusammenhang“ ist wohl so zu verstehen, dass zwischen der – provisorischen – Präparation der Zähne und der Herstellung der definitiven Kronen bzw. Brücken ein behandlungsbedingter längerer Zeitraum liegen muss, beispielsweise weil die Verheilung des Alveolarknochens nach umfangreichen Extraktionen abgewartet oder zwischenzeitlich eine Par-Behandlung durchgeführt werden soll.
Bedarf die Verwendung eines Langzeitprovisoriums einer Begründung?
Nein. Aus dem Behandlungsverlauf sollte jedoch eindeutig die Notwendigkeit einer außergewöhnlich langen provisorischen Versorgung der präparierten Zähne hervorgehen.
Gibt es in Bezug auf ein Langzeitprovisorium eine Obergrenze des berechenbaren zahntechnischen Aufwandes?
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