04.12.2009 | Abrechnung nach GOZ/GOÄ
Häufige Fragen zur GOZ-Nr. 700
Frage: „Wie rechne ich einen Kostenvoranschlag für eine Schiene nach der GOZ-Nr. 700 ab?“
Antwort: Wünscht der Versicherte einen Kostenvoranschlag für eine Schienenbehandlung, ist dies Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 002. Die GOZ-Nr. 003 ist dafür nicht ansetzbar, da diese Kostenvoranschläge nur für anfallende prothetische Leistungen (Leistungen aus dem Abschnitt F der GOZ) abrechenbar sind.
Frage: „Kann die GOZ-Nr. 700 auch für Röntgenschablonen in der Implantologie berechnet werden?“
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