04.02.2011 | Abrechnung nach GOZ/GOÄ
Kostenträger verweigert die Erstattung analog berechneter Zirkonkeramik-Stiftaufbauten
Frage: „Eine private Krankenversicherung verweigert die Kostenerstattung für folgende Leistungen:
1. Analog berechnete dentinadhäsiv befestigte Zirkonkeramik-Stiftaufbauten
2. Bemalen zur Farbgebung als zahntechnische Leistung
3. Ein Langzeitprovisorium auf Wunsch des Patienten wegen einer wichtigen Veranstaltung
Wie können wir uns dagegen wehren?“
Antwort: Dentinadhäsive Versorgungen - sei es als Rekonstruktionen oder Stiftaufbauten - sind in keiner GOZ- oder GOÄ-Nummer beschrieben. Zudem gelangten diese Versorgungen erst nach Inkrafttreten der GOZ im Jahre 1988 zu hinreichender Praxisreife. Somit sind die Voraussetzungen einer Analogabrechnung nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 GOZ erfüllt.
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