03.09.2010 | Abrechnung nach GOZ/GOÄ
Lappenplastik als selbstständige Maßnahme?
Frage: „Wir haben bei einem Privatpatienten in der ersten Sitzung neben der Osteotomie nach GOZ-Nr. 303 eine aufwendige Lappenplastik gemacht und hierfür die GOÄ-Nr. 2381 zuzüglich des Zuschlags nach GOÄ-Nr. 442 abgerechnet. In der zweiten Sitzung erfolgte eine Nachkontrolle einschließlich Fädenentfernung. Hierfür wurden die GOZ-Nr. 329 und die GOÄ-Nr. 2007 abgerechnet. Die Versicherung moniert nun Folgendes:
- Die Leistung nach der Nr. Ä2381 könne nicht in Ansatz gebracht werden, da Maßnahmen der primären Wundversorgung mit den Gebühren der chirurgischen Hauptleistung abgegolten seien. Einem erhöhten Schwierigkeitsgrad, auch bei der Wundversorgung, könne nur durch eine Anhebung des Steigerungsfaktors entsprochen werden. Nach § 4 Abs. 2 GOZ könnten nur selbstständige zahnärztliche/ärztliche Leistungen berechnet werden, die nicht Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung der Gebührenverzeichnisse sind. Die primäre Wundversorgung sei integraler Bestandteil der chirurgischen Leistung der Gebührenordnung. Der Verschluss der Wunde (in welcher Form auch immer) sei somit mit den Gebühren für die GOZ-Nr. 303 abgegolten.
- Die Leistung nach der GOÄ-Nr. 442 sei als Zuschlag nur neben bzw. im Zusammenhang mit einer in der GOÄ aufgeführten Leistung für eine ambulant durchgeführte Operation berechenbar. Dies ergebe sich aus den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt C VIII Nr. 3 der GOÄ.
- Die Leistung nach GOZ-Nr. 329 könne nicht neben der Leistung nach Nr. 303 in Ansatz gebracht werden, wenn diese im selben Gebiet erbracht wurde, da die Nr. 329 nur als selbstständige Leistung berechnet werden kann. Dies ergebe sich aus der Leistungsbeschreibung.
Stimmt das? Wenn nicht, wie können wir argumentieren?“
Antwort: Zunächst gilt, dass die Versicherung aus der Ferne nicht beurteilen kann, ob der Ansatz der GOÄ-Nr. 2381 als selbstständige Maßnahme zulässig und richtig war oder nicht.
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