06.10.2010 | Abrechnung nach GOZ/GOÄ
Papillapreservation-Technik bei Lappen-Op
Frage: „Wie kann im Rahmen einer Lappen-OP die Papillapreservation-Technik in Ansatz gebracht werden? Darf man als Zahnarzt auch eine Position aus der GOÄ - zum Beispiel die GOÄ-Nr. 2382 mit dem Zuschlag nach GOÄ-Nr. 444 - analog heranziehen, oder darf man nur auf die GOZ zurückgreifen, zum Beispiel auf die GOZ-Nr. 412? Und wie wird eine Transplantation von Gaumenschleimhaut ins Vestibulum (FST) abgerechnet?“
Antwort: Die Papillapreservation-Technik (PPT) mit Schnittführung über vorhandenem Knochengewebe ist eine wichtige Einflussgröße für den Regenerationserfolg. Dabei handelt es sich nach unserem Dafürhalten allerdings nicht um eine Analogleistung. Diese besondere Schnittführung ist zwar nicht in der GOZ beschrieben, aber in der GOÄ. Es handelt sich dabei um eine selbstständige Hautlappenplastik im Sinne der GOÄ-Nr. 2382 (Schwierige Hautlappenplastik), die neben einer Lappen-OP zusätzlich abgerechnet werden kann. Auch der Operationszuschlag nach GOÄ-Nr. 444 ist zuzüglich zur GOÄ-Nr. 2382 abrechenbar.
Ein FST (Freies Schleimhauttransplantat) ist Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 2386 (Schleimhauttransplantation - einschließlich operativer Unterminierung der Entnahmestelle und plastischer Deckung). Hinzu kommt ggf. der OP-Zuschlag nach GOÄ-Nr. 443.
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