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  • 05.11.2010 | Abrechnung nach GOZ/GOÄ

    Testen Sie Ihr Wissen in der Privatliquidation!

    Wir haben wieder einige Fragen aus der Praxis für Sie aufbereitet, mit denen Sie Ihr Abrechnungswissen vertiefen oder auffrischen können. Die Antworten finden Sie im Anschluss an die Fragen. Zusätzlich bieten wir Ihnen diese Lernhilfe auch online mit einer automatischen Auswertung an. Sie finden die Online-Version dieses Wissenstests unter www.iww.de => myIWW => Onlineservice/Downloads => Lernhilfen bzw. direkt hier: http://service.iww.de/quiz/index.php/quiz/fragebogen/PA-11-2010  

     

    Fragen

    Fall  

    Behauptung  

    Richtig  

    Falsch  

    1  

    Neben einem Besuch nach GOÄ-Nr. 50 kann die GOÄ-Nr. 5 (Symptombezogene Untersuchung) nicht berechnet werden.  

     

     

    2  

    Für die Kronen bzw. den Kronenblock K-K-B-B-B-K-B-K ist Folgendes zu berechnen: 4 x GOZ-Nr. 501 und 2 x GOZ-Nr. 507.  

     

     

    3  

    Die GOZ-Nr. 902 (Einsetzen einer Implantatschablone zur Überprüfung der Knochenkavität) ist nur einmal je Knochenkavität abrechenbar.  

     

     

    4  

    Neben der Abrechnung von GOZ-Gebühren ist die Berechnung von atraumatischem Nahtmaterial generell ausgeschlossen.  

     

     

    5  

    Die Leistungen der GOZ-Nr. 100 (Erstellen eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen, Dauer mindestens 25 Minuten) können auf mehrere Sitzungen aufgeteilt werden.  

     

     

    6  

    Die Laserfluoreszenz-Kariesdiagnostik mittels Diagnodent ist eine analog abzurechnende Leistung.  

     

     

    7  

    Eine schriftliche Vereinbarung im Sinne des § 2 Ab. 1 und 2 der GOZ - in der Regel für Gebühren über 3,5-fach - muss auch eventuelle Material- und Laborkosten beinhalten.  

     

     

    8  

    Die GOZ-Nr. 507 (Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: Verbindung von Kronen oder Einlagefüllungen durch Brückenglieder oder Stege, je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel) ist für eine Prothesenerweiterung keinesfalls abrechenbar.  

     

     

    9  

    Die Farbauswahl bei der Herstellung von Kronen und Zahnersatz ist eine zahntechnischen Leistung und somit im Sinne des § 9 GOZ abrechenbar.  

     

     

    10  

    Werden GKV-Patienten während einer KFO-Behandlung mit Keramikbrackets versorgt, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen.  

     

     

    11.  

    Die GOÄ-Nr. 2381 (Einfache Hautlappenplastik) ist neben der GOZ-Nr. 903 (Einbringen eines enossalen Implantats) nicht abrechenbar.  

     

     

     

     

    Lösungen zum Abrechnungsquiz

    Fall  

    Lösung  

    1  

    Richtig! Neben einem Besuch nach GOÄ-Nr. 50 kann die GOÄ-Nr. 5 nicht zusätzlich abgerechnet werden, da der Besuch die symptombezogene Untersuchung bereits beinhaltet. Auch im vertragszahnärztlichen Bereich ist neben Besuchen keine Untersuchungsgebühr abrechenbar. So auch eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 5.11.2008 (Az: B 6 KA 1/08 R).  

    2  

    Falsch! Die Kronen bzw. der Kronenblock K-K-B-B-B-K-B-K wird wie folgt berechnet: GOZ-Nr. 501 dreimal und GOZ-Nr. 507 zweimal und GOZ-Nr. 221 einmal. Nur diejenigen Kronen, die direkt am Brückenglied nach GOZ-Nr. 507 angrenzen, sind Ankerkronen, die mit der geringer bewerteten GOZ-Nr. 501 berechnet werden. Alle anderen Einzelkronen, auch die in einem Kronenblock verblockt sind, können mit der höher bewerteten GOZ-Nr. 221 berechnet werden.  

    3  

    Falsch! Die GOZ-Nr. 902 ist zwar je Knochenkavität abrechenbar, aber auch mehrfach, wenn dies medizinisch notwendig ist. Leider wird dies von privaten Kostenträgern oft nicht akzeptiert. Die Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer (Stand 3.12. 2004) hierzu lautet: „Die Leistung nach GOZ-Nr. 902 ist je nach Notwendigkeit, gegebenenfalls auch mehrfach pro Implantat, berechenbar.“  

    4  

    Falsch! Neben der Abrechnung von GOZ-Gebühren können die Materialkosten für atraumatisches Nahtmaterial abgerechnet werden, wenn diese die Zumutbarkeitsgrenze überschreiten. Laut dem BGH-Urteil vom 27. Mai 2004 ist dies immer dann der Fall, wenn die Materialkosten die mit dem 2,3fachen Steigerungsfaktor berechnete GOZ-Gebühr zu 75 Prozent und mehr aufzehren.  

    5  

    Richtig! Die GOZ-Nr. 100 erfordert eine Mindestdauer von 25 Minuten, die allerdings auf mehrere Sitzungen aufgeteilt werden kann. Selbstverständlich ist die Gebühr erst abrechenbar, wenn die vollen 25 Minuten erreicht wurden, da erst dann der Leistungsinhalt erbracht wurde.  

    6  

    Richtig! Die Laserfluoreszenz-Kariesdiagnostik mittels Diagnodent ist eine analog abzurechnende Leistung, da sie die Kriterien des § 6 Abs. 2 GOZ erfüllt. Es handelt sich um eine selbstständige Leistung, die erst nach Inkrafttreten der GOZ - also nach 1988 - zur Praxisreife gelangte und mittlerweile wissenschaftlich hinreichend anerkannt ist.  

    7  

    Falsch! Eine schriftliche Vereinbarung im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 der GOZ sollte auf keinen Fall separate Material- und Laborkosten ausweisen. Die Vereinbarung darf „keine weiteren Erklärungen“ enthalten. Eine Fixierung von Material- und Laborkosten in diesem Sinne könnte unter Umständen dazu führen, dass die Vereinbarung nicht wirksam ist.  

    8  

    Falsch! Die GOZ-Nr. 507 ist auch bei einer Prothesenerweiterung abrechenbar, wenn die Prothese um einen kompletten Sattel erweitert wird. So sieht es auch die Bundeszahnärztekammer: „Die GOZ-Nr.507 kann bei prothetischen Leistungen dann zusätzlich zur GOZ-Nr. 526 berechnet werden, wenn ein neuer Prothesensattel geplant und an die bestehende Prothese angefügt wurde.”  

    9  

    Richtig! Die Farbauswahl bei der Herstellung von Kronen und Zahnersatz ist eine zahntechnische und keine zahnärztliche Leistung. Zahntechnische Leistungen können im Sinne des § 9 GOZ abgerechnet werden. Die BEB´97 sieht dafür die Nr. 0723 (Zahnfarbenbestimmung I) und die Nr. 0724 (Zahnfarbenbestimmung II) vor.  

    10  

    Richtig! Werden gesetzlich versicherte Patienten während einer KFO-Behandlung mit Keramikbrackets versorgt, so haben sie Mehrkosten selbst zu tragen. Dabei ist das „GOZ-abzüglich- Bema-Verfahren“ anzuwenden, denn nur metallische Brackets stellen eine Vertragsleistung dar.  

    11  

    Falsch! Die GOÄ-Nr. 2381 ist neben der GOZ-Nr. 903 abrechenbar, sofern der Wundverschluss über den Normalfall hinausgeht. Die GOÄ-Nr. 2381 ist beispielsweise abrechenbar, wenn eine Hautverschiebung (Verschiebeplastik) vorgenommen wird und dabei die Defektränder glatt aufeinander zugeführt und vernäht werden können. Hinzu können ggf. der OP-Zuschlag Ä 442 und die Materialkosten für das Nahtmaterial im Sinne des § 10 GOÄ abgerechnet werden.