01.04.2007 | Abrechnung nach GOZ/GOÄ
Wichtiges Abrechnungswissen kompakt: Die Liquidation von Teilleistungen
Für die Abrechnung teilweise erbrachter prothetischer Leistungen gibt es zwei Gründe: Zum einen ist es möglich, dass die Behandlung abgebrochen wurde, etwa weil der Patient verzogen oder verstorben ist oder einfach nicht mehr zur (Weiter-)Behandlung erscheint. Zum anderen können auch in den Behandlungsablauf eingeschobene langwierige Therapien die anteilmäßige Berechnung der bisher erbrachten prothetischen Maßnahmen sinnvoll erscheinen lassen.
Grundsätzliche Bestimmungen
Werden die im Folgenden angeführten Teilleistungspositionen angesetzt, ist darauf zu achten, dass die damit verbundenen, im Grunde ähnlichen Bestimmungen eingehalten werden.
Kronen: Nur Präparation oder weitere Maßnahmen?
Den GOZ-Nummern für die Berechnung von Teilleistungen sind weder Punktzahlen noch Euro-Beträge zugeordnet. Das Honorar richtet sich nach der zugrunde liegenden Gebührenziffer sowie dem aktuellen Behandlungsfortschritt. Dabei wird unterschieden, ob zu überkronende Zähne lediglich präpariert wurden oder ob schon weitere Maßnahmen erfolgt sind. Die reine Präparation berechtigt zum Ansatz der halben, die Durchführung weitergehender Maßnahmen zur Berechnung von drei Vierteln der Basisleistung.
Dabei ist der Begriff „weitere Maßnahmen“ großzügig zu fassen: Allein schon eine Abformung oder Bissnahme, ja sogar schon die alleinige Farbbestimmung berechtigen zum Ansatz der höher bewerteten Teilleistungsposition. Voraussetzung ist natürlich eine präzise und nachvollziehbare Dokumentation der bisher durchgeführten Verrichtungen.
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