01.02.2007 | Abrechnung nach GOZ/GOÄ
Wichtiges Abrechnungswissen kompakt: Exzision und Inzision
Dass Abszesse geöffnet werden müssen oder eine Zahnfleischwucherung bzw. Granulationsgewebe zu entfernen ist, kommt relativ häufig vor. Abrechnungstechnisch steckt hier wie so oft der Teufel im Detail. Was bei der Abrechnung derartiger chirurgischer Maßnahmen zu berücksichtigen ist und welche Möglichkeiten sich bieten, erläutert der folgende Beitrag.
Acht Positionen zur Abrechnung von Exzision und Inzision
Die folgenden acht Gebührennummern, teils aus der GOZ und teils aus der GOÄ, stehen dem Zahnarzt in der ambulanten Praxis zur Abrechnung von Exzisionen und Inzisionen zur Verfügung:
GOZ-Nr. 307 | Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe, als selbstständige Leistung |
GOZ-Nr. 308 | Exzision einer Schleimhautwucherung größeren Umfangs (zum Beispiel lappiges Fibrom, Epulis) |
GOÄ-Nr. 2401 | Probeexzision aus oberflächlichem Körpergewebe (zum Beispiel Haut, Schleimhaut, Lippe) |
GOÄ-Nr. 2403 | Exzision einer in/unter der Haut oder Schleimhaut liegenden kleinen Geschwulst |
GOÄ-Nr. 2404 | Exzision einer größeren Geschwulst (zum Beispiel Ganglion, Fasziengeschwulst, Fettgeschwulst, Lymphdrüse, Neurom) |
GOÄ-Nr. 2428 | Eröffnung eines oberflächlich unter der Haut oder Schleimhaut liegenden Abszesses oder eines Furunkels |
GOÄ-Nr. 2430 | Eröffnung eines tief liegenden Abszesses |
GOÄ-Nr. 2432 | Eröffnung einer Phlegmone |
Die Abrechnung von Exzisionen
Der Unterschied zwischen dem Leistungsinhalt der GOZ- Nrn. 307 und 308 liegt in der Art bzw. dem Umfang des entfernten Gewebes sowie in der Zahnbezogenheit der Maßnahme. Während sich die Nr. 307 auf das Beseitigen von Granulationsgewebe und kleinen Schleimhautbezirken an Zähnen bezieht, rechnet man die Nr. 308 für die Exzision von größeren Schleimhautwucherungen ab, die auch in zahnlosen Bereichen zu finden sind. Die Art der Vorgehensweise – das heißt, ob die Gewebeentfernung mittels Skalpell, Elektrotom oder auch Laser erfolgt – spielt für die Abrechnung grundsätzlich keine Rolle. Allenfalls kann die Verwendung eines neu entwickelten, besonders aufwändigen Gerätes eine Erhöhung des Steigerungsfaktors rechtfertigen.
Berechnungshäufigkeit der Nr. 307 umstritten
Während einige GOZ-Kommentare der Auffassung sind, die GOZ-Nr. 307 könne analog zur Bema-Position Exz 1 je Zahn und damit ggf. für die Entfernung unmittelbar zusammenhängender Schleimhautbezirke mehrfach berechnet werden, verweisen andere auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. Juni 1996 (Az: 10 K 15186/94), in dem es heißt: „Die Gebührennummer 307 ist nicht je Zahn, sondern nur einmal für die gesamte Maßnahme ansetzbar.“ Demnach wäre die GOZ-Nr. 307 nur dann mehrfach berechnungsfähig, wenn in einer Sitzung mehrere ortsgetrennte Exzisionen durchgeführt werden. Erfahrungsgemäß erheben die meisten privaten Krankenversicherungen gegen den Ansatz je Zahn keine Einwände.
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