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  • 01.09.2007 | Abrechnung nach GOZ/GOÄ

    Wichtiges Abrechnungswissen kompakt: Total- und Cover-denture-Prothesen

    Dank verbesserter Karies- und vor allem Parodontalprophylaxe ist die Zahl der Zahnextraktionen und damit auch die Häufigkeit der Versorgung mit totalen oder subtotalen Prothesen in den letzten Jahren zurückgegangen. Dennoch sind diese Zahnersatzformen nach wie vor ein fester Bestandteil der zahnärztlichen Prothetik, was bedeutet, dass der Zahnarzt darüber auch abrechnungstechnisch genau Bescheid wissen sollte. Was bei der Abrechnung von Total- und Cover-denture-Prothesen zu beachten ist, ist Gegenstand des nachfolgenden Beitrags.  

     

    Da es sich mittlerweile etabliert hat, Cover-denture-Prothesen nicht als partiellen Zahnersatz mit Sätteln (GOZ-Nrn. 520 bzw. 521 + 507), sondern als Quasi-Totalprothesen mit eingearbeiteten Teleskopkronen oder Wurzelstiftkappen abzurechnen, sind die folgenden sieben GOZ-Nummern relevant. Natürlich sind daneben funktionsanalytische und -therapeutische Maßnahmen abrechenbar. Auf diese gehen wir jedoch nicht näher ein.  

     

    GOZ-Nummern für Total- und Cover-denture-Prothesen

    GOZ-Nr. 503  

    Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese; je Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Wurzelkappe mit Stift, ggf. zur Aufnahme einer Verbindungsvorrichtung  

    GOZ-Nr. 504  

    Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese; je Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Teleskopkrone, auch Konuskrone  

    GOZ-Nr. 508  

    Versorgung eines Lückengebisses durch eine zusammengesetzte Brücke oder Prothese, je Verbindungselement; Matrize und Patrize gelten als ein Verbindungselement  

    GOZ-Nr. 518  

    Funktionelle Abformung des Oberkiefers mit individuellem Löffel  

    GOZ-Nr. 519  

    Funktionelle Abformung des Unterkiefers mit individuellem Löffel  

    GOZ-Nr. 522  

    Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese bei Verwendung einer Kunststoff- oder Metallbasis, im Oberkiefer  

    GOZ-Nr. 523  

    Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese bei Verwendung einer Kunststoff- oder Metallbasis, im Unterkiefer  

    Abrechnung von Totalprothesen

    Die GOZ-Nrn. 522 und 523 stellen gleichsam die Basispositionen für die Abrechnung einer Ober- bzw. Unterkiefer-Totalprothese dar. Sie umfassen die anatomische Abformung beider Kiefer, die Relationsbestimmung, die Wachseinprobe, das definitive Eingliedern sowie eventuell erforderliche Nachkorrekturen. Sollte bei einer dieser Maßnahmen (mit Ausnahme der Relationsbestimmung) ein durch die spezielle Patientensituation bedingter außergewöhnlicher zeitlicher oder apparativer Aufwand erforderlich sein, so kann sich dies nur in einer Erhöhung des Steigerungsfaktors für die Nr. 522 bzw. Nr. 523 niederschlagen.  

     

    Metallbasis eingeschlossen