01.03.2007 | Abrechnung nach GOZ/GOÄ
Wichtiges Abrechnungswissen kompakt: Zahnerhaltende operative Maßnahmen
Neben den bereits behandelten Eingriffen Wurzelspitzenresektion und Zystenoperation gibt es noch einige weitere chirurgische Leistungen, die die Erhaltung eines Zahnes zum Ziel haben. Was dabei im Hinblick auf die Abrechnung zu beachten ist, wird im folgenden Beitrag ausführlich erläutert. Dabei gilt generell, dass die primäre Wundversorgung in der zugrunde liegenden Leistung eingeschlossen ist.
Sechs GOZ-/GOÄ-Nummern zur Abrechnung
Die folgenden fünf GOZ-Nummern beschreiben zahnärztliche Maßnahmen aus dem Abschnitt „D – Chirurgische Leistungen“, die allesamt der Zahnerhaltung dienen. Hinzu kommt noch eine Gebührennummer aus der GOÄ.
GOZ-Nr. 310 | Trepanation des Kieferknochens, als selbstständige Leistung |
GOZ-Nr. 314 | Reimplantation eines Zahnes einschließlich einfacher Fixation |
GOÄ-Nr. 2685 | Reposition eines Zahnes |
GOZ-Nr. 315 | Endodontische Stabilisierung eines Zahnes im Knochen |
GOZ-Nr. 316 | Transplantation eines Zahnes einschließlich operativer Schaffung des Knochenbettes |
GOZ-Nr. 326 | Freilegen eines retinierten oder verlagerten Zahnes zur orthopädischen Einstellung |
GOZ-Nr. 310: „Schröder‘sche Lüftung“
Im Grunde gibt es für das Aufbohren des Alveolarknochens ohne Entfernung eines Zahnes oder einer Wurzel nur eine Indikation: die Entlastung eines periapikalen entzündlichen Prozesses. Von der Intention her entspricht der Eingriff daher einer Abszessinzision, mit der Besonderheit, dass bei der GOZ-Nr. 310 auch massiver Knochen durchdrungen werden muss.
Einmal je Trepanation und nicht neben einer WSR berechenbar
Der Zusatz „... als selbstständige Leistung“ weist darauf hin, dass die GOZ-Nr. 310 nicht berechenbar ist, wenn die Eröffnung des Kieferknochens Teil einer anderen chirurgischen Maßnahme ist. Insofern scheidet ihr Ansatz im Zusammenhang mit einer Wurzelspitzenresektion, die ja immer auch eine Trepanation des Kieferknochens erfordert, prinzipiell aus. Dasselbe gilt für die GOZ-Nr. 901, die die Eröffnung des Alveolarknochens als integralen Bestandteil umfasst. Die Abrechnung erfolgt je Trepanationsstelle, was in der Praxis normalerweise mit „je Zahn“ gleichbedeutend ist. Diese Einschränkung spielt jedoch im Allgemeinen keine Rolle, da es nur in seltenen Ausnahmefällen vorkommt, dass die Eröffnung eines enossalen Abszesses mehr als eine Knochenbohrung erfordert.
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