01.03.2006 | Abrechnung nach GOZ/GOÄ
Wichtiges Abrechnungswissen: Lokalanästhesie
In kaum einem anderen Teilgebiet der Medizin spielt die örtliche Betäubung eine so bedeutende Rolle wie in der Zahnheilkunde. Gerade bei der privaten Abrechnung von Anästhesien ist aber die Gefahr groß, durch unbedachte Anwendung von Bema-Bestimmungen viel Geld zu verschenken. Der folgende Beitrag stellt die relevanten Tatsachen, Vorschriften und Einschränkungen zusammenfassend dar und weist auf wichtige Gerichtsurteile hin. Dies ermöglicht dem Zahnarzt nicht nur, für seine Leistungen ein optimales Honorar zu erzielen, sondern auch, den Auffassungen eines Kostenerstatters im Fall einer Auseinandersetzung fundiert entgegenzutreten.
Vier Positionen für die Anästhesie
Die GOZ enthält zur Abrechnung von Lokalanästhesien folgende vier Gebührennummern:
GOZ-Nr. 008 | Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich |
GOZ-Nr. 009 | Intraorale Infiltrationsanästhesie |
GOZ-Nr. 010 | Intraorale Leitungsanästhesie |
GOZ-Nr. 011 | Extraorale Leitungsanästhesie |
GOZ-Nr. 008 (Oberflächenanästhesie)
Im Gegensatz zum Bema enthält die GOZ mit der Nr. 008 nach wie vor eine Gebührenposition für die Abrechnung einer Anästhesieform, mit der es allenfalls möglich ist, die Schleimhaut oberflächlich zu betäuben.
Art der Applikation unmaßgeblich
Die GOZ-Nr. 008 kann für jede Form der Oberflächenanästhesie abgerechnet werden: für das Aufsprühen, das Betupfen, das Aufpinseln, aber auch für die Applikation mittels Medikamententräger oder durch Lutschen seitens des Patienten. Entscheidend sind die Wirksamkeit und die Beachtung der Abrechenbarkeit je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.
Abrechnung je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
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