01.08.2006 | Abrechnung nach GOZ/GOÄ
Wichtiges Abrechnungswissen zu Beratungen (Teil 2)
Der erste Teil des Beitrages in der letzten Ausgabe befasste sich mit den grundsätzlichen Abrechnungsaspekten zum Beratungskomplex sowie speziell mit der GOÄ-Nr. 1. Der folgende zweite und abschließende Teil erläutert die übrigen Beratungsleistungen.
GOÄ-Nr. 2: Beratung durch Mitarbeiterin als alleinige Leistung
Die Nr. Ä 2 kann für eine – auch telefonische – Beratung abgerechnet werden, wenn diese durch die Mitarbeiterin des Zahnarztes – gegebenenfalls auf dessen Anweisung hin – erfolgt. Auch die – in der Zahnarztpraxis eher selten vorkommende – Ausstellung eines Wiederholungsrezeptes oder einer erneuten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung fällt unter den Leistungsinhalt der Nr. Ä 2. Voraussetzung ist, dass der Patient vom Zahnarzt selbst weder untersucht noch behandelt oder beraten wird. Somit ist die Nr. Ä 2 nur als alleinige Leistung berechenbar, nicht jedoch für eine reine Terminvereinbarung.
Nur mit kleinem Gebührenrahmen berechenbar
Die Nr. Ä 2 unterliegt dem so genannten „kleinen Gebührenrahmen“. Das bedeutet, dass sie maximal zum 2,5fachen Steigerungsfaktor berechnet werden darf, wobei der Schwellenwert bereits mit dem 1,8fachen Multiplikator erreicht ist. Außerdem ist für die Nr. Ä 2 der Abschluss einer abweichenden Gebührenvereinbarung gemäß § 2 GOZ ausgeschlossen, was jedoch für die zahnärztliche Praxis faktisch ohne Bedeutung ist.
Neben Nr. Ä 2 keine Zuschläge
Erfolgt die Beratung durch die Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) außerhalb der Sprechstunde, so kann hierfür neben der Nr. Ä 2 kein Zuschlag angesetzt werden. Dies gilt auch für den Not- oder Feiertagsdienst. Übermittelt eine ZFA einem Patienten hierbei auf Anweisung des Zahnarztes irgendwelche Hinweise oder Ratschläge, ohne dass dieser mit dem Zahnarzt selbst in Kontakt kommt, so rechtfertigt dies nur den Ansatz der Nr. Ä 2 ohne den Feiertagszuschlag D.
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