04.02.2011 | Abrechnung nach GOZ/GOÄ
Wie können wir digitales Röntgen abrechnen?
Frage: „Wir haben neuerdings in der Praxis die Möglichkeit zum digitalen Röntgen. Gibt es hier Besonderheiten bei der Abrechnung?“
Antwort: Das digitale Röntgen wird in Form eines Zuschlages (GOÄ-Nr. 5298) berücksichtigt. Er ist lediglich zu den GOÄ-Nrn. 5010 bis 5290 zusätzlich berechnungsfähig und beträgt 25 Prozent des einfachen Gebührensatzes der jeweiligen Leistung. Das bedeutet: Zu den GOÄ-Nrn. 5000, 5002 und 5004 kann dieser Zuschlag nicht berechnet werden. Hier kann ein zusätzliche Aufwand lediglich im erhöhten Steigerungsfaktor geltend gemacht werden (bis maximal Faktor 2,5).
Im Bema gibt es keine Regelung für die Berechnung der digitalen Radiographie. Regionale Unterschiede in den einzelnen KZV-Bereichen sind daher zu beachten. Werden die für das konventionelle Röntgen gültigen Bema-Bestimmungen beachtet, so kann das digitale Röntgen nach Bema abgerechnet werden. Es wird vor allem dann als abrechnungsfähig angesehen, wenn der Patient keine Wahlmöglichkeit zwischen konventionellem und digitalem Röntgen hat. Besteht jedoch die Wahlmöglichkeit, so kann das digitale Röntgen vor der Behandlung privat mit dem Patienten nach § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKVZ vereinbart werden.
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