04.09.2008 | Aktuelle Fallbeispiele
Die Abtragung von Knochen: Welche GOZ-Nummer ist jeweils korrekt?
Wenn in der zahnärztlichen Praxis Alveolarknochen abgetragen wird, kann das einerseits der Zahnentfernung dienen und wird dann unter den „Osteotomie-Positionen“ 303 (Entfernung eines Zahnes oder eines enossalen Implantats durch Osteotomie) oder 304 (Entfernung eines retinierten, impaktierten oder tief verlagerten Zahnes durch Osteotomie) abgerechnet. Es kann aber auch eine der nachfolgenden Indikationen haben:
- Beseitigung einzelner extraktionsbedingter Knochenkanten und -splitter
- Glättung des knöchernen Alveolarfortsatzes im unmittelbaren Anschluss an Zahnextraktionen
- Umformung des Alveolarfortsatzes vor der Versorgung mit Zahnersatz
Die Abgrenzung der einzelnen Verrichtungen klingt einfach, doch in der täglichen Praxis zeigt sich oft, dass die korrekte Zuordnung der jeweiligen Gebührennummer zu der durchgeführten Maßnahme keinesfalls immer so eindeutig ist. Daher nachfolgend einige konkrete Beispiele:
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