03.12.2010 | Aktuelle Fallbeispiele
Versorgung eines vierjährigen Kindes mit einem festsitzenden Lückenhalter
Die Behandlung mit Lückenhaltern dient dazu, dass bei Kindern nach vorzeitigem Verlust von Milchzähnen Zahnwanderungen vermieden werden, das heißt: Durch die Behandlung mit Lückenhaltern sollen diese entstandenen Lücken offen gehalten werden, damit der spätere Zahnwechsel vom Milch- zum bleibenden Gebiss in diesem Bereich ohne größere Probleme erfolgen kann. In diesem Fallbeispiel zeigen wir die Vorgehensweise und die Abrechnungsmöglichkeiten auf.
Möglichkeiten zum Offenhalten der Lücke und Abrechnung
Zum Offenhalten der Lücken gibt es verschiedene Möglichkeiten. Eine Möglichkeit ist die Versorgung mit einer Kinderprothese, die zweite ist die Versorgung mit Lückenhaltern, wobei es hier herausnehmbare Lückenhalter und festsitzende Lückenhalter gibt. Die Kinderprothese ist in der Regel Leistungsinhalt der Bema-Nr. 96 (Versorgung eines Lückengebisses durch eine partielle Prothese einschließlich einfacher Haltevorrichtungen) und der GOZ-Nr. 520 (Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Teilprothese mit einfachen, gebogenen Halteelementen einschließlich Einschleifen der Auflagen), zuzüglich der GOZ-Nr. 507 je Prothesenspanne. Der GKV-Patient erhält für die Kinderprothese noch einen Festzuschuss nach Befundklasse 5, wobei dieser sich letztendlich nach der Anzahl der fehlenden Zähne in dem zu versorgendem Gebiet richtet.
Was gilt für die Behandlung mit Lückenhaltern im GKV-Bereich?
Allerdings gilt für die GKV-Patienten, dass ausschließlich herausnehmbare Lückenhalter eine vertragszahnärztliche Leistung darstellen, die in der Regel aus einer Kunststoffbasis mit Klammern und gegebenenfalls einem Labialbogen bestehen. Lückenhalter stellen kieferorthopädische Geräte ohne jegliche aktive Funktion dar; sie dienen dazu, den derzeitigen Zustand zu halten. Herausnehmbare Lückenhalter sind Leistungsinhalt der Bema-Nr. 123a (Kieferorthopädische Maßnahmen mit herausnehmbaren Geräten zum Offenhalten von Lücken infolge vorzeitigen Milchzahnverlustes).
Weiterhin gilt für die Behandlung mit Lückenhaltern bei GKV-Patienten, dass kein KFO-Behandlungsplan nach Bema-Nr. 5 gestellt und von der Krankenkasse genehmigt werden muss. Die dafür anfallenden Leistungen - in der Regel Bema-Nr. 123a und 123b - sind zu 100 Prozent über die KZV abrechenbar und der Patient erhält keine Eigenanteilsrechnung (regionale Unterschiede sind allerdings möglich). In der GOZ können herausnehmbare Lückenhalter mit der GOZ-Nr. 624 (Maßnahmen zur Verhütung von Folgen vorzeitigen Zahnverlustes) abgerechnet werden.
Datum | Behandlung | Bema | GOZ/GOÄ |
03.12. | Eingehende Untersuchung, bzw. Früherkennungsuntersuchung (Milchzahngebiss: 74 fehlt); Zahnbeläge im gesamten Milchgebiss vorhanden (DMF-T = 1) | FU | Ä6 K1 |
| Beratung über Behandlung mittels festsitzendem Lückenhalter (Dauer circa 8 Minuten) |
| Ä1 |
| Patient wünscht schriftlichen Kostenvoranschlag |
| 002* |
| Entfernung der weichen Zahnbeläge an 55-65 und 75-85 |
| 20 x 405* |
10.12. | 2 x Abformung zur Herstellung von Planungsmodellen, 2 x Abformung zur Herstellung des Lückenhalters, sowie einfache Bissnahme |
| 006* |
| Kontrolle nach Zahnsteinentfernung an allen Zähnen |
| 6 x 406* |
13.12. | Einfügen des Lückenhalters |
| 624* |
| 73, 75 Eingliederung von Bändern |
| 2 x 612 |
17.12. | Kontrolle des Lückenhalters |
| 621* |
| Beratung über Dysfunktionen |
| 619* |
* Die mit Sternchen gekennzeichneten Leistungen können dem gesetzlich versicherten Patienten privat in Rechnung gestellt werden.
Erläuterungen
3. Dezember
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