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  • 25.02.2016 · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung

    AG Düsseldorf: Honorarvereinbarung ist rechtswirksam, auch wenn das exakte Leistungsspektrum noch nicht enthalten ist

    | Das Amtsgericht Düsseldorf hat am 21. Januar 2016 (Az. 27 C 11833/14, Abruf-Nr. 146449 ) entschieden, dass im Urteilsfall die Honorarvereinbarung mit hohen Steigerungssätzen – zwischen 3,6 und 8,2 – rechtswirksam war. Damit scheiterte der Vater eines Patienten mit seinem Anliegen, die Rechtsunwirksamkeit der Vereinbarung durchzusetzen und nur einen Teilbetrag nach den üblichen Steigerungssätzen der GOZ (bis 3,5-fach) zu zahlen. |