01.06.2005 | Aktuelle Rechtsprechung
Amtsgericht Frankfurt: Kein Honoraranspruch bei teurer und überflüssiger Behandlung!
Folgender Fall lag dieser Entscheidung zu Grunde: Im Juli 2002 hatten die Eltern eines damals zehnjährigen Jungen, der unter einer Kieferfehlentwicklung litt, einen Zahnarzt aufgesucht. Der Zahnarzt riet ihnen zur Durchführung einer „biofunktionellen Komfort-Therapie“. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass der Junge später unter erheblichen Sprachstörungen leiden würde. Die Behandlung sollte insgesamt 5.280 Euro kosten.
Der Zahnarzt ließ sich von den Eltern, die von der Sozialhilfe lebten, vorformulierte „Leitlinien des individuellen Behandlungswunsches“ unterschreiben, in denen es unter anderem hieß: „Wir wünschen keine Kopf-Hals-Außenspange! Die Vermeidung jeder Operation! Keine Zahnextraktionen!“
Behandlungsabbruch und Zahlungsverweigerung wegen Täuschung
Der Junge ließ sich zunächst einige Male behandeln, brach aber dann die Behandlung ab. Die Eltern weigerten sich, die bis dahin entstandenen Behandlungskosten zu zahlen – mit der Begründung, sie seien getäuscht worden. Die Behauptung, dass ihr Sohn ohne die Therapie sein Leben lang unter Sprachstörungen leiden würde, sei falsch. Die Behandlung mit einer von der gesetzlichen Krankenkasse übernommenen Zahnspange sei ausreichend gewesen.
Behandlungsvertrag wegen arglistiger Täuschung zu Recht angefochten
Die Klage des betroffenen Zahnarztes auf Zahlung von 2.385 Euro wies das Amtsgericht Frankfurt in seinem Urteil (Az. 31 C 1710/03 – 83) ab. Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger kam zum Ergebnis, dass bei dem Kind die Verwendung einer Kopf-Hals-Außenspange, die Durchführung einer Operation oder Zahnextraktionen nie ernsthaft in Frage gekommen wären. Dies räumte letztlich auch der Zahnarzt selbst ein.
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