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  • 01.04.2006 | Aktuelle Rechtsprechung

    BGH-Urteil zu Sachkostenlisten: Grundsätzliche Information zur Leistungseinschränkung genügt

    von Rechtsanwältin Doris Mücke, Bad Homburg

    Wie bereits in „Privatliquidation aktuell“ Nr. 2/2006 berichtet, hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 18. Januar 2006 (Az: IV ZR 244/04) entschieden, dass die von der AXA Krankenversicherung zur Regelung der Erstattung zahntechnischer Laborkosten verwendete Sachkostenliste wirksam ist. Nunmehr liegen die mit Spannung erwarteten Entscheidungsgründe vor, auf die sich der BGH stützt.  

    Sachkostenliste ist hinreichend konkret

    Im entschiedenen Fall wehrte sich der Versicherungsnehmer gegen die Leistungseinschränkungen der Versicherung mit dem Argument, die Sachkostenliste sei intransparent und für den Verbraucher hinsichtlich der sich daraus ergebenen Höhe der Leistungseinschränkung bzw. dem Umfang der Erstattungsleistung nicht nachvollziehbar. Dies sah der BGH anders: Aus der Sachkostenliste ergebe sich erkennbar, dass die Versicherung ihre Erstattung auf die dort niedergelegten Leistungen und Preise beschränken wolle. Damit sei die grundsätzliche Leistungsbeschränkung erkennbar. Vor diesem Hintergrund sei es Aufgabe des Versicherten, sich hinsichtlich des konkreten Umfangs der Leistungsbeschränkungen kundig zu machen.  

    Kommentar

    Diese Entscheidung ist für den in den Laborkostenfragen regelmäßig unkundigen Versicherten äußerst unbefriedigend. Es wird nicht berücksichtigt, dass auch bzw. gerade der konkrete Umfang der Versicherungsleistung für den Verbraucher bzw. Patienten bedeutend ist. Diese Frage ist für ihn aber zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages entscheidend, da er nur dann einzuschätzen vermag, ob der angebotene Versicherungsschutz in Relation zu seinen Beitragszahlungen tatsächlich günstig ist. Der Versicherungsnehmer kann indes auch nach genauem Studium der Sachkostenliste nicht beurteilen, mit welcher Erstattung er bei einer später durchzuführenden Zahnbehandlung rechnen kann.  

     

    Nicht gewürdigt wurde vom Gericht in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass ein Heil- und Kostenplan nebst zahntechnischer Laborkostenschätzung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages regelmäßig nicht vorliegt. Es könnte also nicht geprüft werden, wie hoch bzw. niedrig der Versicherungsschutz eigentlich ist. Selbst wenn ein Heil- und Kostenplan vorliegen würde, wäre – soweit dann überhaupt noch „neuer“ Versicherungsschutz möglich ist (siehe hierzu den folgenden Beitrag) – der „durchschnittliche“ Versicherte auf die Mithilfe eines Fachkundigen angewiesen. Der Inhalt von Versicherungsklauseln muss sich aber für einen Verbraucher ohne Mithilfe eines Experten erschließen.