01.07.2007 | Aktuelle Rechtsprechung
Fehlerhafte ZE-Versorgung: Ohne Gelegenheit zur Nachbesserung keine Honorarrückforderung
Stellt sich heraus, dass eine Versorgung mit Zahnersatz unzureichend war, verlangen Patienten mitunter ohne Weiteres das Honorar – als Schadensersatz – zurück. Hierzu hat der Patient allerdings kein Recht, wenn er dem Zahnarzt nicht zuvor Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit Urteil vom 28. Februar 2007 (Az: 7 U 224/06) entschieden.
Der Fall
Ein Zahnarzt hatte bei der Fertigung einer Oberkieferbrücke die Interdentalräume zwischen den Zähnen 14, 15 und 17 so schmal gestaltet, dass die Patientin über einen Zeitraum von circa 1 ½ Jahren die Reinigung nicht richtig hat vornehmen können, woraufhin eine Parodontitis auftrat.
Die Patientin verlangte daraufhin von ihrem Zahnarzt bereits gezahltes Zahnarzthonorar zurück. Für die Folgen der Behandlung verlangte sie zudem Schmerzensgeld, das sie in der ersten Instanz vom Landgericht auch zugesprochen bekam. Die Rückzahlung des Honorars wurde ihr allerdings verweigert, da sie dem Zahnarzt keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hatte. Damit war die Patientin nicht einverstanden. Aber auch in der Berufungsinstanz bekam der Zahnarzt Recht.
Die Entscheidung
Das OLG nahm zunächst die in diesen Fällen übliche Differenzierung zwischen Dienstvertrag (zahnärztliche Behandlung) und Werkvertrag (zahntechnischer Teil) vor.
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