01.04.2008 | Aktuelle Rechtsprechung
Kein Schadenersatz oder Schmerzensgeld, wenn der Patient zumutbare Nachbesserung verweigert
Weigert sich ein Patient nach Eingliederung von Zahnersatz, zumutbare Nachbesserungsmaßnahmen des Behandlers hinzunehmen, hat der Patient weder Ansprüche auf Schadenersatz noch auf Schmerzensgeld. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Januar 2008, Az: 4 W 28/08 (Abruf-Nr. 080766) hervor.
Der Fall
Im Rahmen einer umfangreichen prothetischen Versorgung bemängelte ein Patient die Eingliederung des Zahnersatzes als fehlerhaft. Nach der Eingliederung kam es zu zwei Nachbesserungsversuchen, die noch nicht zu einem für den Patienten zufriedenstellenden Ergebnis führten. Zu einem weiteren vereinbarten Kontrolltermin erschien der Patient dann nicht mehr. Stattdessen beantragte er später Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen vermeintlicher fehlerhafter Behandlung.
Die Entscheidung
Das Gericht lehnte die Prozesskostenhilfe jedoch ab, weil die Klage keine Erfolgsaussichten hat – und zwar aus folgenden Gründen:
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