01.02.2002 · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung
Landgericht Dortmund: Jedes Auswechseln eines Sekundärteils ist mit GOZ-Nr. 905 abrechnungsfähig
| Auch stellt das Ein- und Ausschrauben der Sekundärteile im Rahmen der implantologischen Erstversorgung eine selbstständige zahnärztliche Leistung dar. Soweit sich aus dem Gebührenverzeichnis nichts anderes ergibt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass jede im Gebührenverzeichnis enthaltene Nummer neben jeder anderen berechnungsfähig ist. Dieses gilt auch für das Verhältnis von Nr. 905 GOZ zu den Nrn. 220 und 500 GOZ, so dass implantologische Leistungen neben einer Versorgung nach den Nrn. 220 und 500 GOZ abgerechnet werden können.“ |
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