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  • 01.01.2005 | Aktuelle Rechtsprechung

    LG Frankfurt: Analogberechnung der Dentin-Adhäsiv-Technik nach GOZ-Nrn. 215 ff. zulässig

    von Rechtsanwalt Eberhard Weber, Rechtsanwalt Vogel GmbH, Rechtsanwaltsgesellschaft Filderstadt

    Der Bundesgerichtshof hatte mit seiner viel beachteten Entscheidung vom 23. Januar 2003 (Az: III ZR 161/02) eine Vorentscheidung des Landgerichts Frankfurt aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung sowie Entscheidung an das Landgericht Frankfurt zurückverwiesen (siehe „Privatliquidation aktuell“ Nrn. 2 und 3/2003, S. 1 f.). Letzteres hat nun mit Urteil vom 24. November 2004 (Az: 2-16 S 173/99) nach umfangreichem Vortrag der Parteien, Einholung eines Sachverständigengutachtens und mündlicher Anhörung des Gutachters entschieden, dass die Analogberechnung einer Zahnrestauration mittels der Dentin-Adhäsiv-Technik entsprechend den GOZ-Nrn. 215 ff. zulässig ist.  

     

    Gutachten der Uniklinik Göttingen als Grundlage

    Das Gericht stützt sich bei seiner Entscheidung auf ein Gutachten der Universitätsklinik Göttingen, das unter Darlegung der bei dieser Technik zum Einsatz kommenden Materialien und der dabei einzuhaltenden Vorgehensweise zu dem Ergebnis kommt, dass die Dentin-Adhäsiv-Technik eine neu entwickelte und selbstständige zahnärztliche Leistung zur Zahnrestauration darstellt. Dabei wies der Gutachter ergänzend darauf hin, dass bis zum Abschluss seines Studiums im Jahre 1989 und bis zum Ende seiner universitären Assistenzzeit im Jahre 1993 das Thema „Dentinadhäsive“ nicht Bestandteil des Lehrstoffs in der theoretischen und praktischen Ausbildung der Studierenden war. Außerdem wurde von ihm herausgearbeitet, dass diese Art der Zahnrestauration mehr Arbeitsschritte erfordert als das Legen einer gewöhnlichen Füllung.  

     

    Der Gutachter erläuterte auch, dass die Kompositmaterialien und damit die Füllung ihre Haftung über die direkte Klebung mit dem Dentin erfahren, wohingegen früher ein derartiger Verbund mangels Existenz entsprechender Materialien nicht möglich war. Er zeigte auf, dass es sich bei der Dentin-Adhäsiv-Technik um ein Verfahren handelt, das auf Grund der Komplexität und des Aufwandes nicht mit der Vorgehensweise beim Legen einer einfachen plastischen Füllung zu vergleichen ist. Vielmehr handele es sich bei dieser Technik um ein Verfahren, das der Herangehensweise bei einer Inlayversorgung ähnelt und deshalb in Bezug auf den Aufwand den Leistungen nach den GOZ-Nrn. 215 ff. gleichwertig ist.