01.08.2005 | Aktuelle Rechtsprechung
LG Hamburg: Nach Einsetzen der Veneers kann Patient die Farbgebung nicht mehr rügen
Lässt sich ein Patient für ihn angefertigte Veneers einsetzen, nachdem er sie optisch überprüft hat, so hat der Zahnarzt Anspruch auf die entsprechende zahnärztliche Vergütung. Der Patient kann die Bezahlung der Rechnung dann nicht mehr mit der Begründung ablehnen, die Farbgebung sei nicht so wie vereinbart. Dies hat das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 23. Juni 2005 (Az: 323 S 20/04) rechtskräftig entschieden.
Der Fall
Im Rahmen der zahnärztlichen Behandlung einer Patientin wurde unter anderem eine Versorgung mit Veneers vorgenommen. Konkret sollten die vier Schneidezähne des Unterkiefers mit Veneers versehen werden. Während der Rohbrand-Anprobe monierte die Patientin die Farbgebung der Veneers als zu dunkel.
Daraufhin wurde vereinbart, dass sich die Patientin unmittelbar mit dem Dentallabor in Verbindung setzen sollte, um die gewünschte Farbgebung dort zu ermitteln. Nachdem die Patientin das Labor aufgesucht hatte, wurden dort neue Veneers angefertigt und nach optischer Überprüfung durch die Patientin schließlich vom Zahnarzt auch eingesetzt. In der Folgezeit beschwerte sich die Patientin sowohl beim Labor als auch beim Zahnarzt über die Farbgebung und lehnte die Bezahlung der Behandlung ab.
Das Urteil
Nachdem der Zahnarzt in der ersten Instanz noch das Nachsehen hatte, gab ihm das Landgericht in der Berufungsinstanz recht.
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