01.11.2006 | Aktuelle Rechtsprechung
OLG Brandenburg: Geschätzte Laborkosten im HKP sind für Zahnarzt nicht verbindlich
Setzt der Zahnarzt in einem Heil- und Kostenplan die voraussichtlichen Laborkosten mit einem bestimmten Betrag als Schätzung an, ist dieser Betrag für die eigentliche Liquidation nicht verbindlich. Fallen die tatsächlichen Kosten letztlich höher aus, können diese dem Patienten auch in Rechnung gestellt werden. Dies hat das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) mit Urteil vom 14. September 2006 (Az: 12 U 31/06) entschieden.
Der Fall: Ein Zahnarzt hatte in einem HKP die voraussichtlichen Laborkosten mit 5.000 Euro beziffert. Die tatsächlichen Kosten beliefen sich letztlich aber auf über 5.700 Euro. Nach Ansicht des Gerichts war der HKP in diesem Punkt nicht verbindlich, weil es sich bei dem genannten Betrag von 5.000 Euro erkennbar um eine Schätzung gehandelt hat.
Wenn der behandelnde Zahnarzt – wie in der Regel – nicht über ein eigenes Labor verfüge, könnten die voraussichtlichen Material- und Laborkosten nicht genau angegeben, sondern erst nach Herstellung des Zahnersatzes ermittelt werden. Da für den Patienten ersichtlich ist, dass es sich lediglich um eine Schätzung handelt, kann er sich auch darauf einrichten, dass diesbezüglich höhere Kosten anfallen können. Spätere Mehraufwendungen für Material- und Laborkosten gehen daher nicht zu Lasten des Zahnarztes.
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