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  • 01.09.2005 | Aktuelle Rechtsprechung

    OLG Düsseldorf stärkt Rechte des Zahnarztes bei der Privatliquidation auf breiter Front

    Mit bemerkenswerter Deutlichkeit hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einem Rechtsstreit über die Liquidation eines Zahnarztes weitgehend zu Gunsten des Behandlers entschieden (Urteil vom 14.04.2005, Az: I-8 U 33/04, Abruf-Nr. 052417). In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall ging es um eine umfassende prothetische Versorgung, der vorbereitende zahnerhaltende und kieferorthopädische Maßnahmen vorausgegangen waren. Der Zahnarzt hatte zuvor Honorarvereinbarungen mit dem Patienten getroffen und bei der Liquidation durchweg – zum Teil deutlich – erhöhte Steigerungsfaktoren zu Grunde gelegt.  

     

    Gegen die Abrechnung des Zahnarztes erhob der Patient mehrere Einwände. Diese reichten von der Unwirksamkeit der getroffenen Honorarvereinbarungen über unzureichende Begründungen erhöhter Steigerungssätze bis hin zur Rüge einzelner Abrechnungspositionen. Nachfolgend stellen wir Ihnen die wesentlichen Aussagen des Urteils vor.  

    Wirksamkeit der Honorarvereinbarung

    Zunächst war das Gericht nicht der Meinung, dass die zwischen Zahnarzt und Patient getroffenen besonderen Honorarvereinbarungen als „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ (AGB) anzusehen und somit gegebenenfalls wegen unangemessener Benachteiligung des Patienten unwirksam sind. Vielmehr handele es sich um Individualvereinbarungen, die nicht einer so genannten Inhaltskontrolle standhalten müssen.  

     

    Ausschlaggebend für eine Individualvereinbarung war für das Gericht, dass der Zahnarzt die schriftlich fixierte Gebührenregelung zuvor mit dem Patienten besprochen hat. Insbesondere habe der Zahnarzt dabei im Einzelnen erläutert, dass er auf Grund des von ihm betriebenen Aufwandes höhere Kosten habe und deshalb eine höhere Vergütung verlange.  

    Keine Sittenwidrigkeit auf Grund der Steigerungssätze