Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 04.09.2009 | Aktuelle Rechtsprechung

    Patient muss fehlerhafte Prothetik bezahlen, wenn er eine Korrektur grundlos ablehnt

    von RA Frank Heckenbücker, Köln, www.dental-und-medizinrecht.de

    Bietet ein Zahnarzt seinem Patienten im Rahmen einer prothetischen Versorgung eine Nachbesserung an, die vom Patienten ohne nachvollziehbare Gründe abgelehnt wird, muss der Patient dennoch die Liquidation des Zahnarztes vollständig bezahlen. Dies folgt aus einem Beschluss des Landgerichts (LG) Köln vom 4. Mai 2009 (Az: 3 S 45/08, Abruf-Nr. 092865), der eine vorausgegangene Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Gummersbach vom 10. Oktober 2008 (Az: 11C 155/08) bestätigt.  

     

    Der Fall: Ein Zahnarzt versorgte seinen Patienten mit einer Brücke, die im Eigenlabor gefertigt wurde. Der Patient verweigerte allerdings die Bezahlung der Rechnung mit der Begründung, dass die Prothese Mängel aufweist. Obwohl der Behandler der Ansicht war, dass die prothetische Versorgung einwandfrei ist, bot er dem Patienten eine Nachbesserung an. Der Patient lehnte die Nachbehandlung allerdings ab, weil er meinte, eine Nachbesserung nicht hinnehmen zu müssen.  

     

    Die Entscheidung: Das AG Gummersbach verurteilte den Patienten gleichwohl dazu, die zahnärztliche Liquidation komplett zu bezahlen. Dabei stellte es zunächst klar, dass hier Werkvertragsrecht zur Anwendung kommt, da sich der behauptete Mangel allein auf die Prothese bezieht.

     

    Nach Ansicht des Gerichts kommt es nicht darauf an, ob die Prothetik fehlerhaft im Sinne des Werkvertragsrechts ist. Ein Recht zur Minderung der Vergütung setze nämlich voraus, dass der Auftraggeber (Patient) zunächst eine Möglichkeit und Frist zur Nachbesserung einräumt. An dieser Voraussetzung fehle es hier aber bereits deshalb, weil der Patient die Nachbesserung verweigert hat. Gründe, warum dem Patienten eine Nachbesserung ausnahmsweise unzumutbar sein sollte, waren nicht erkennbar.