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  • 01.10.2005 | Aktuelle Rechtsprechung

    Versicherung muss bei Streitigkeiten einen Gutachter von der Behandlerseite akzeptieren

    Immer wieder werden Auseindersetzungen über die Kostenerstattung – insbesondere vor Gericht – letztlich auf Grundlage der Beurteilung eines unabhängigen Sachverständigen entschieden. Dieser Unabhängigkeit steht weder entgegen, dass der Sachverständige selbst eine gebührenrechtliche Streitigkeit gegen die Versicherung führt, noch dass der Sachverständige zuvor wiederholt außergerichtlich für den Behandler tätig war. Diese für die Zahnärzte wichtige Entscheidung hat das Landgericht Wiesbaden mit Beschluss vom 25. Juli 2005 (Az: 4 T 49/05) getroffen.  

    Hintergrund

    Da der Ausgang einer juristischen Auseinandersetzung über die Liquidation des Zahnarztes in der Regel von dem Votum eines Sachverständigen abhängt, kommt der Auswahl des Sachverständigen durch das Gericht eine besondere Bedeutung zu. Ist eine Seite der Ansicht, der Sachverständige sei einseitig voreingenommen, kann sie ihn als „befangen“ ablehnen, um damit ein für sie ungünstiges Ergebnis zu vermeiden.  

    Der Beschluss

    In dem Rechtsstreit ging es um die privatärztliche Liquidation einer OP im Bereich der plastischen Chirurgie. Der im Verfahren vom Gericht bestellte Sachverständige wurde von der Versicherung des verklagten Patienten mit dem Hinweis abgelehnt, dass der Sachverständige selbst in mehrere gebührenrechtliche Streitigkeiten mit ihr verwickelt sei. Er stehe daher einseitig im Lager der Ärzte und insbesondere der plastischen Chirurgen.  

     

    Das Gericht sah dies anders. Dass der Sachverständige selbst mit der Versicherung im Streit liegt, rechtfertige nicht die Besorgnis der Befangenheit. Die Versicherung sei nämlich gar nicht am Rechtsstreit beteiligt, sondern allein der bei ihr versicherte Patient. Das Gericht geht in seiner Begründung mit Blick auf Verfahren aus anderen Bereichen sogar noch weiter: Selbst der Umstand, dass ein Sachverständiger wiederholt außergerichtlich für eine Seite tätig gewesen ist, sei kein Grund, von der Befangenheit des Sachverständigen auszugehen.  

    Fazit

    Lehnt die Versicherung einen vermeintlich voreingenommenen Gutachter ab, halten Sie dagegen und verweisen auf den hier vorgestellten Beschluss des Landgerichts Wiesbaden.