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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung

    VGH Baden-Württemberg: Beihilfe muss auch die Kosten für ein provisorisches Implantat erstatten

    | Erstreckt sich eine in der Beihilfeverordnung geregelte Beschränkung der Beihilfefähigkeit implantologischer Zahnarztleistungen auf zwei Implantate pro Kieferhälfte auch auf „provisorische Implantate“? Diese Frage hatte jetzt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu entscheiden. |

     

    Der Fall: Bei der Ehefrau eines Beamten wurden unter anderem die Zähne 44 und 48 gezogen und in regio 44 und 46 zwei Implantate eingesetzt. Im Bereich des ebenfalls fehlenden Zahnes 45 wurde - zur Abstützung der Prothese - ein zusätzliches „provisorisches Implantat“ eingesetzt, das nach den Ausführungen des behandelnden Zahnarztes eine „bessere und schonendere Einheilung der bleibenden Implantate ohne Prothesendruck mit sofortiger Stabilisierung der vorhandenen Prothese“ ermöglichte. Die Beihilfestelle weigerte sich, die Kosten für das Provisorium zu erstatten. Es kam zum Rechtsstreit.

     

    Der VGH Baden-Württemberg entschied am 3. Mai 2012 (Az: 2 S 156/12, Abruf-Nr. 122828): Provisorische Sofortimplantate unterscheiden sich von dauerhaften Zahnimplantaten dadurch, dass eine Einheilung in den Knochen nicht gewünscht ist und sie lediglich dazu dienen, die Zeit bis zur Versorgung mit dem endgültigen Zahnersatz zu überbrücken. Die feste und dauerhafte Verbindung mit dem Kieferknochen ist demnach als maßgebliches Kriterium für die Definition als Implantat anzusehen. Die Beihilfestelle muss daher dem Patienten für das provisorische Implantat Beihilfe gewähren.

    Quelle: Seite 2 | ID 35597560