01.12.2005 | Aktuelle Rechtsprechung
Zahnarzt haftet für Angaben über die Erstattungsfähigkeit „ins Blaue hinein“
Macht ein Zahnarzt gegenüber einem Patienten vermeintlich gesicherte Angaben zur Erstattungsfähigkeit von bestimmten Kosten, haftet er, wenn die Versicherung die Kosten nicht erstatten muss. Der Zahnarzt haftet auch, wenn er die Behandlung in dem Bewusstsein beginnt, der Patient gehe von einer vollständigen Kostenübernahme durch die Versicherung aus, obwohl noch keine Antwort auf den eingereichten HKP vorliegt. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln mit jetzt bekannt gewordenem Urteil vom 23. März 2005 (Az: 5 U 144/04) entschieden.
Der Fall
Eine Zahnärztin hatte ihrem Patienten ohne nähere Kenntnis der – versicherungsrechtlichen – Umstände vor einer beabsichtigten umfangreichen Implantatbehandlung erklärt, der (Privat-)Versicherer werde die Behandlung vollständig erstatten. Zwar wurde sodann ein von der Zahnärztin erstellter HKP bei der Versicherung zur Prüfung eingereicht, die Behandlung wurde jedoch begonnen, ohne die Antwort bzw. Kostenübernahmeerklärung der Versicherung abzuwarten. Die Versicherung verweigerte schließlich die Kostenübernahme zu einem beträchtlichen Teil. Der Patient weigerte sich deshalb, seinen Anteil des Zahnarzthonorars zu zahlen.
Das Urteil
Das OLG gab dem Patienten im Grunde Recht. Es rechnete ihm aber ein Mitverschulden an, so dass der Zahnarzt letztlich nur 50 Prozent des nicht erstatteten Honorars von dem Patienten verlangen konnte.
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