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  • 01.07.2010 | Allgemeiner Teil der GOZ

    Der Teufel steckt im Detail: Praktisches Wissen zum allgemeinen Teil der GOZ - § 5

    Im Rahmen unserer Beitragsreihe zum allgemeinen Teil der GOZ befassen wir uns diesmal mit einer besonders wichtigen Vorschrift, die leider auch häufig Anlass für Kostenerstattungsprobleme ist: § 5 GOZ.  

     

    § 5 GOZ im Wortlaut  

    1. Die Höhe der einzelnen Gebühr bemisst sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt ab 01.01.2002 5,62421 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind Bruchteile von Cent auf volle Centbeträge abzurunden.
    2. Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistungen sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen.
     

    Gebührenrahmen und Gebührensatz (§ 5 Abs. 1)

    Im ersten Satz der Vorschrift wird klargestellt, dass die Gebühren nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes zu bemessen sind. So wie auch im Bema hat jede GOZ-Gebühr eine bestimmte Anzahl von Punkten, die seit dem Inkrafttreten der Gebührenordnung im Jahr 1988 unverändert ist. Multipliziert man diese Punktzahl mit dem jeweils festgesetzten Punktwert (derzeit 5,62421 Cent), dann ergibt sich das Euro-Honorar für die jeweiligen Leistungen zum Einfachsatz.  

     

    Beispiel

    GOZ-Nr. 010  

    Intraorale Leitungsanästhesie  

     

    70 Punkte x 5,62421 Cent = 394,6947 Cent => gerundet entsprechend § 5 Abs. 1 GOZ => 395 Cent => 3,95 Euro (Einfachsatz)