01.07.2004 · Fachbeitrag · Amtsgericht Frankfurt am Main
Dentinadhäsive Mehrschichtrekonstruktionen analog nach GOZ-Nrn. 215 ff. berechenbar
| Mit Urteil vom 25. Mai 2004 (Az: 30 C 183/02-45) wies das Amtsgericht Frankfurt am Main einen von der privaten Krankenversicherung eines Patienten im Wege abgetretenen Rechts geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung von zahnärztlichem Honorar ab. Die Versicherung hatte ihren Rückforderungsanspruch auf die Behauptung gestützt, die von den betreffenden Zahnärzten nach den GOZ-Nrn. 215 ff. berechneten dentinadhäsiven Mehrschichtrekonstruktionen seien nach den GOZ-Nrn. 205 ff. abzurechnen, weil die Voraussetzungen einer Analogberechnung nach § 6 Abs. 2 GOZ nicht erfüllt seien. |
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