04.09.2008 | Anästhesie
Abrechnung der transkutanen Elektrostimulation?
Frage: „Kann die transkutane Elektrostimulation (TENS) gesondert in Rechnung gestellt werden?“
Antwort: Bei der transkutanen elektrischen Nervenstimulation soll über die gezielte Anwendung von Stromstößen eine Senkung der Schmerzempfindung durch eine Art entgegengerichtete Irritation erzielt werden. Die Reizung soll eine Hemmung der zerebralen Schmerzweiterleitung und damit eine Herabsetzung der Schmerzempfindung bewirken. Diskutiert wird zudem ein Effekt auf die Ausschüttung körpereigener Endorphine.
Für das Verfahren findet sich weder in der GOZ noch in der GOÄ eine Gebührennummer; durch die Leistungsbeschreibungen der Infiltrations- oder Leitungsanästhesie wird es keinesfalls erfasst. Die KZBV hat dazu 1995 folgende Stellungnahme abgegeben: „Die elektronische Dentalanästhesie, die auch ´Transkutane elektronische Nervenstimulation´ genannt wird, soll die Schmerz leitenden Nerven blockieren und die Bildung körpereigener Opiate anregen. ... Die Anästhesieleistungen im vertragszahnärztlichen Sinn sind im Teil 1 des Bema nach Nr. 40 die Infiltrations- und nach Nr. 41 die Leitungsanästhesie. ... Die Leistungsinhalte der Nrn. 40 und 41 werden also durch die elektronische Dentalanästhesie nicht erfüllt, da das elektronische Verfahren kein Lokalanästhetikum beinhaltet.“
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