01.04.2007 | Analogabrechnung
Abrechnung von Glasfaser-Stiftaufbauten?
Frage: „Ich möchte gerne wissen, wie Stiftaufbauten unter Verwendung von Glasfaser- bzw. Zirkonoxidstiften zuzüglich direkt hergestellter adhäsiv befestigter Kompositaufbauten bei einem GKV- und einem Privatpatienten abgerechnet werden.“
Antwort: Seit einigen Jahren erfreuen sich keramische Stiftaufbauten ohne Metallanteil – beispielsweise aus Zirkonoxid oder glasinfiltrierter Aluminiumoxidkeramik –, die im Wurzelkanal adhäsiv befestigt werden, steigender Beliebtheit. Da sie bei In-Kraft-Treten der GOZ im Jahr 1988 noch keine Praxisreife erlangt hatten, sind sie gemäß § 6 Abs. 2 GOZ analog zu berechnen.
Allerdings ist es schwer, eine analoge GOZ-Nummer zu finden, die – abhängig von der praxisbedingten Kalkulationsgrundlage – hinsichtlich Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist. Die von der Art her zweifellos am ehesten zutreffende GOZ-Nr. 219 erbringt bei Ansatz des 2,3-fachen Steigerungsfaktors lediglich ein Honorar von 58,21 Euro. Soll die – prinzipiell auch bei einer Analogposition durchaus zulässige – Erhöhung des Steigerungsfaktors vermieden werden, bleibt dem Zahnarzt also nichts anderes übrig, als sich für eine Gebührenziffer zu entscheiden, die ihm vor allem das erforderliche Honorar einbringt, auch wenn sie von der Leistungsbeschreibung her stark von der tatsächlich durchgeführten Maßnahme abweicht. Eine mögliche Alternative ist die GOZ-Nr. 515 (Adhäsivbrücke), die immerhin ebenfalls eine Leistung im Zusammenhang mit der Adhäsivtechnik beschreibt; jedoch sind natürlich auch viele andere Gebührennummern denkbar.
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