01.02.2003 · Fachbeitrag · Analogabrechnung der dentinadhäsiven Rekonstruktion
Bundesgerichtshof hebt Urteil des Landgerichts Frankfurt auf!
| Das Landgericht Frankfurt am Main entschied im letzten Jahr (Urteil vom 13. März 2002, Az: 2/16 S 173/99), Mehrschichtrekonstruktionen mit dentinadhäsiven Kunststofffüllungen seien nicht analog nach den GOZ-Nrn. 215 bis 217, sondern nach den GOZ-Nrn. 205 ff. abzurechnen. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 6 Abs. 2 GOZ eine Analogberechnung zulässig ist, seien durch diese Leistung nicht erfüllt. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PA Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,00 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig