05.05.2011 | Analogabrechnung
Mock up als Langzeitprovisorium
Frage: „Wir haben ein Mock up für die OK-Frontzähne (13-23) gefertigt und im Labor als Mock up je Einheit berechnet, dieses aber dann quasi als Langzeitprovisorium verwendet. Die Befestigung erfolgte durch Kleben und das Mock up wurde längere Zeit getragen. Wir haben dafür die GOZ-Nr. 708 pro Zahn berechnet. Später wurden Veneers angefertigt. Jetzt kommt ein Schreiben der Versicherung mit dem Hinweis, dass das Mock Up medizinisch nicht notwendig sei. Auch stellt sich die Frage, ob die GOZ-Nr. 708 die richtige Analogziffer ist. Bisher habe ich nur gefunden, dass hierfür die GOZ-Nr. 700 (pro Kiefer) berechnet werden soll. Dies wird dem Aufwand aber bei weitem nicht gerecht. Können Sie uns helfen?“
Antwort: Wir gehen davon aus, dass das Mock up mittels dentin-adhäsiver Befestigung an den Zähnen angebracht wurde. Diese Leistung gelangte somit erst nach Inkrafttreten der GOZ zur Praxisreife, so dass eine Analogabrechnung im Sinne des § 6 Abs. 2 GOZ möglich ist. Welche Gebühr dafür angesetzt wird, muss allein auf Grundlage der Kriterien dieser Vorschrift (entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen) ermittelt werden. Soweit es - wie in vielen Fällen - nicht möglich ist, eine GOZ-Nummer zu finden, die sämtliche Kriterien erfüllt, muss der Kosten- und Zeitaufwand Vorrang vor der Art der Leistung haben. Das heißt die gewählte Gebührennummer sollte bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der Maßnahme und Ansatz des 2,3-fachen Faktors ein angemessenes Honorar erbringen. Sofern dies in Ihrem Fall bei der GOZ-Nr. 708 zutrifft, steht dem - analogen - Ansatz dieser Ziffer nichts entgegen.
Mit Urteil vom 12. März 2003 (Az: IV ZR 278/01; Abruf-Nr. 030948) hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine grundsätzliche Rechtsprechung bekräftigt, dass eine medizinische Heilbehandlung immer dann als medizinisch notwendig anzusehen ist, „wenn es nach objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen im Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen“. Das sei im Allgemeinen dann der Fall, wenn eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode zur Verfügung stehe, die geeignet sei, die Krankheit zu heilen oder zu lindern. In diesem Sinne hat das Verwaltungsgericht Minden unlängst mit Urteil vom 22. September 2010 (Az: 10 K 876/09; Abruf-Nr. 110709) klargestellt, dass sich die medizinische Notwendigkeit zunächst aus der Beurteilung des Behandlers ergibt.
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