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  • 06.05.2008 | Analogabrechnung

    Möglichkeiten der Analogberechnung bei ausgewählten Behandlungsverfahren – Teil 2

    Mit diesem Beitrag setzen wir die Darstellung möglicher und in der Praxis bewährter Analogpositionen bei bestimmten Behandlungsmethoden fort. Dabei möchten wir erneut darauf hinweisen, dass es sich lediglich um Vorschläge handelt. Welche Position ein Zahnarzt unter Berücksichtigung der jeweiligen Praxissituation letztlich heranzieht, liegt allein in seinem Ermessen. Sofern sich keine „nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen“ finden lässt, sollten Kostenaspekte das entscheidende Auswahlkriterium sein.  

     

    Im Übrigen ist es bei der Analogberechnung natürlich auch möglich, den Steigerungsfaktor zu erhöhen oder mit dem Patienten eine gänzlich abweichende Gebührenhöhe zu vereinbaren. Das ist beispielsweise bei der nachfolgend thematisierten Prämolarisierung zu erwägen, bei der die vorgeschlagenen GOZ-Nummern zum 2,3-fachen Satz ein weit unter Bema-Niveau liegendes Honorar erbringen.  

     

    Anwendung von Chlorhexidin-Lack

    Wird ein chlorhexidinhaltiger Lack – beispielsweise Cervitec – aus kariesprophylaktischen Gründen auf den Zahnschmelz aufgebracht, so berechtigt dies laut Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer zur Analogberechnung: „Findet die Anwendung von Chlorhexidin-Lacken im Rahmen eines minimalinvasiven Therapiekonzeptes statt, ist eine analoge Berechnung nach § 6 Abs. 2 GOZ möglich.“