03.03.2008 | Analogabrechnung
Praxisfall: Die korrekte Abrechnung von Analogleistungen
„Die Rechnung entspricht nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte und ist daher nicht fällig.“ Mit dieser Begründung verweigerte eine Versicherung die Erstattung der Gesamtrechnung. Im folgenden realen Praxisfall analysieren wir den Teil einer Patientenrechnung, der dazu führte, dass die Erstattung verweigert wurde. Stein des Anstoßes war eine Analogabrechnung – ein Bereich, in dem nach wie vor Fehler gemacht werden.
Der Fall
Der Patient wurde parodontalchirurgisch vorbehandelt und wird in regelmäßigen Abständen prophylaktisch betreut. Im Rahmen der Reevaluierung wurde die Notwendigkeit einer Lappenoperation (offenes Vorgehen) an den Zähnen 26 und 27 festgestellt. In der Operationssitzung wurde der Knochendefekt regio 27 mit Schmelzmatrixproteinen augmentiert. Am 20. November 2007 sind supragingival Zahnstein und Biofilm, im subgingivalen Bereich (Taschentiefe 7 mm) unter Anästhesie sind Biofilm und Konkremente entfernt worden.
Die Leistung wurde wie folgt (Originaltext der Rechnung) berechnet:
Datum | Leistung | Bezeichnung | Zahn | Anzahl | Faktor | Betrag |
20.11.2007 | § 6.2 | § 6.2 Antiinfektiöse Präkonditionierung im Rahmen des perioperativen Managements in Kombination mit M | 17 – 28 38 – 47 | 1 | 2,3 | 123,01 Euro |
Auf Grundlage dieser Liquidation verweigerte der Versicherer die Erstattung unter Berufung auf § 10 Abs. 1 GOZ, der wie folgt lautet:
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