01.04.2008 | Analogberechnung
(Analog-)Abrechnung der Nr. 204 bei Zahnreinigungen möglich?
Frage: „Wir rechnen im Zusammenhang mit Zahnreinigungen bei den Privatpatienten immer die GOZ-Nr. 203 und/oder die GOZ-Nr. 204 als Analogpositionen für die Trockenlegung und die Fluoridierungsschienen ab. Viele unserer Patienten haben dadurch allerdings Erstattungsprobleme, weil die Beihilfestellen behaupten, die GOZ-Nr. 203 könne ausschließlich bei Füllungen oder Präparationen abgerechnet werden. Wie sehen Sie das?“
Antwort: Die GOZ-Nr. 203 ist nach Maßgabe ihres Leistungsinhalts tatsächlich nur für besondere Maßnahmen beim Füllen oder Präparieren bzw. auch für das Separieren von Zähnen im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung abrechenbar.
Das Anlegen eines Spanngummis kann jedoch in der Regel immer nach der GOZ-Nr. 204 berechnet werden. Die Leistungsbeschreibung sieht keine ausschließliche Abrechenbarkeit im Zusammenhang mit Behandlungsmaßnahmen nach der GOZ-Nr. 203 vor.
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