01.10.2005 | Analogberechnung
Wie rechne ich eine GTR korrekt ab?
Frage: „Im Rahmen einer PA-Behandlung wurde bei meiner Patientin an den Zähnen 34 und 37 wegen Knochentaschen eine GTR (Guided Tissue Regeneration) durchgeführt. Die Abrechnung erfolgte nach GOZ-Nrn. 410, 411 und gemäß § 6 Abs. 2 GOZ analog Nr. 413 je behandeltem Zahn. Die private Erstattungsstelle behauptet nun, dass die analoge Position 413 in diesem Behandlungsfall nur einmal berechnet werden kann, weil die GOZ-Nr. 413 ja auch nur einmal pro Kieferhälfte abrechenbar ist. Stimmt das?
Welche Ä-Position könnte anstelle der GOZ-Nr. 413 als analoge Abrechnungsposition für die GTR-Maßnahme herangezogen werden? Für die Nachbehandlungen haben wir die GOZ-Nrn. 329 und 330 abgerechnet. Hier behauptet die Erstattungsstelle, dass Nachbehandlungen nur nach der Nr. 415 berechnet werden dürfen.“
Antwort: Die Auswahl der Gebührenpositionen ist korrekt vorgenommen worden. Die GOZ-Nr. 410 beschreibt den parodontalchirurgischen Eingriff an sich (Lappenoperation an einem Seitenzahn). Die GOZ-Nr. 411 wird für das Auffüllen parodontaler Knochendefekte mit autologem oder alloplastischem Material, je Zahn, herangezogen.
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