05.05.2011 | Arzt- und Berufsrecht
Zahnärzten ist Faltenunterspritzen im Hals- und Gesichtsbereich untersagt
Das Verwaltungsgericht Münster hat am 19. April 2011 (Az: 7 K 338/09; Abruf-Nr. 111460) entschieden, dass Zahnärzte keine Faltenbehandlungen im Gesichts- oder Halsbereich durchführen dürfen. Die entsprechende Feststellungsklage einer Zahnärztin gegen die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe wurde abgewiesen.
Das Gericht stellte fest, dass es sich bei der Faltenunterspritzung um erlaubnispflichtige Heilkunde handele, die nicht durch Zahnärzte erbracht werden dürfe. Eine zahnärztliche Approbation reiche nicht aus. Sie berechtige nach § 1 Abs. 3 Zahnheilkundegesetz zur Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Außerhalb dieser Körperregion liegende Eingriffe - also auch Faltenbehandlungen im Hals- oder Gesichtsbereich - seien nicht hiervon erfasst.