· Nachricht · Begutachtung
Wenn der Psychologe allein nicht genügt
| Will das Gericht ein Krankheitsbild im psychiatrischen Bereich aufklären, muss es hierfür Fachärzte für Psychiatrie oder Psychosomatik wählen. Ein Psychologe allein kann das nicht leisten. Dieser Punkt kann für Bevollmächtigte entscheidend sein, um Prozesskostenhilfe zu bekommen. |
Sachverhalt
Der Kläger erlitt bei einem Arbeitsunfall eine schwere Kopfverletzung. Um die Unfallfolgen und die Erwerbsfähigkeit des Klägers festzustellen, veranlasste der Versicherungsträger ein Erstes Rentengutachten und berechtigte den Gutachter, Zusatzgutachten zu veranlassen. Im weiteren Verlauf veranlasste dieser dann eine Begutachtung durch einen Psychologen, da man dies in der Klinik des Erstgutachters nicht durchführen könne.
Dieses psychologische Gutachten ergab keine Gründe dafür, dass eine klinisch relevante psychische Störungslage vorläge. Die Gesamt-MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) mit den einbezogenen Unfallfolgen wurde mit Bescheid auf 20 v. H. festgesetzt. Der Kläger sah diesen Wert als zu gering an. Sein Widerspruch gegen den Bescheid wurde abgelehnt. Seinen anschließenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) lehnte das Sozialgericht mangels Erfolgsaussichten ab. Die Beschwerde des Klägers hiergegen hatte jedoch Erfolg: Das LSG Thüringen bejahte eine Erfolgsaussicht, hob den PKH-Beschluss auf und ordnete ihm einen Anwalt bei.
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