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  • 03.03.2008 | Behandlung im Krankenhaus

    Die Abrechnung zahnärztlicher Behandlung im Zusammenhang mit stationären Aufenthalten

    Immer wieder kommt es vor, dass Patienten während ihres stationären Aufenthalts die Behandlung eines Zahnarztes in Anspruch nehmen müssen. Dabei stellt sich dann die Frage, welcher Kostenträger für die zahnärztliche Behandlung aufkommt. Diese Kostenfrage ist in § 2 Abs. 2 Bundespflegesatzverordnung geregelt. Hier heißt es:  

     

    „Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch ...1. ... 2. die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter ... 3. ...“  

    Das Krankenhaus ist demnach verpflichtet, im Rahmen seines Versorgungsauftrages dem Patienten gegenüber während einer stationären Behandlung eine Gesamtleistung zu erbringen.  

    Abrechnung auf Grundlage der GOZ

    Wird ein Patient während eines stationären Aufenthalts in der Praxis vorstellig und ist dieser Besuch durch das Krankenhaus veranlasst, so ist eine Abrechnung der zahnärztlichen Behandlung über die KZV nicht zulässig. Das Gleiche gilt, wenn der Zahnarzt in das Krankenhaus gerufen oder der Patient mit dem Krankenwagen in die Praxis gebracht wird. In diesen Fällen darf die Versichertenkarte des Patienten nicht eingelesen und die Praxisgebühr nicht erhoben werden.  

     

    Die Rechnungsstellung erfolgt auf der Grundlage der GOZ. Rechnungsempfänger ist das Krankenhaus und nicht der Patient. Es ist empfehlenswert, vor der Behandlung des Patienten – wenn möglich – mit der kaufmännischen Abteilung des Krankenhauses Kontakt aufzunehmen.