06.04.2011 | Beihilfe
Beihilfe darf Faktor nicht selbst beurteilen
Eine dem (zahn-)ärztlichen Gebührenrecht entsprechende Abrechnung wird nicht deshalb beihilferechtlich unangemessen, weil Verwaltungsvorschriften des Dienstherrn eine vom ärztlichen Gebührenrecht abweichende Berechnungsmethode verlangen. Dies folgt aus einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 19. Januar 2011 (Az: 2 B 63.10, Abruf-Nr. 110840).
Eine Beihilfe hatte die Erstattung von Aufwendungen für eine Behandlung mittels Dentin-Adhäsiv-Technik hinsichtlich der Abrechnung der GOZ-Nrn. 215 bis 217 auf den Steigerungsfaktor 1,5 beschränkt. Dagegen wehrte sich der Beihilfeberechtigte in erster und zweiter Instanz mit Erfolg, sodass die Beihilfe verpflichtet wurde, die Aufwendungen in voller Höhe zu erstatten. Doch selbst mit der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juli 2010 (Az:14 BV 09.992) konnte sich die Beihilfe nicht abfinden und ging in die dritte Instanz. Das BVerwG lehnte jedoch mit oben genanntem Beschluss eine weitere Entscheidung ab.
Nach beihilferechtlichen Grundsätzen seien Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Bei der Behandlung durch (Zahn-)Ärzte richte sich die Angemessenheit der Honorarforderung ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der (zahn-)ärztlichen Gebührenordnung.
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